Bava Metzia 86

Kapitel 86

א אלא פשיטא כשעת הוצאה מבית בעלים לימא רבה דאמר כבית שמאי אמר לך רבה ביתר כולי עלמא לא פליגי כי פליגי בחסר
1 Darunter ist also entschieden die Entnahme aus dem Besitze des Eigentümerszu verstehen; demnach entscheidet Rabba nach der Schule Šammajs!? – Rabba kann dir erwidern: über die Zunahme streitet niemand, sie streiten nur über die Abnahme;
ב ב"ש סברי שליחות יד אינה צריכה חסרון וכי חסר ברשותא דידיה חסר וב"ה סברי שליחות יד צריכה חסרון וכי חסר ברשותא דמריה חסר
2 die Schule Šammajs ist der Ansicht, bei der Vergreifung sei keine Teilentwendungerforderlich, somit ist die Abnahme in seinem Besitze erfolgt, und die Schule Hillels ist der Ansicht, bei der Vergreifung sei eine Teilentwendung erforderlich, somit ist die Abnahme im Besitze des Eigentümers erfolgt. –
ג אלא הא דאמר רבא שליחות יד אינה צריכה חסרון לימא רבא דאמר כב"ש אלא הכא במאי עסקינן כגון שטלטלה להביא עליה גוזלות ובשואל שלא מדעת קא מיפלגי
3 Demnach entscheidet Raba, welcher sagt, bei der Vergreifung sei keine Teilentwendung erforderlich, nach der Schule Šammajs!? – Vielmehr, hier handelt es sich um den Fall, wenn er es umgetragen hat, um Taubenzu holen, und sie streiten über einen Entleiher ohne Wissen [des Eigentümers].
ד ב"ש סברי שואל שלא מדעת גזלן הוי וכי חסר ברשותא דידיה חסר וב"ה סברי שואל שלא מדעת שואל הוי וכי חסר ברשותא דמרה חסר
4 Die Schule Šammajs ist der Ansicht, der Entleiher ohne Wissen [des Eigentümers] sei ein Räuber, somit ist die Abnahme in seinem Besitzeerfolgt, und die Schule Hillels ist der Ansicht, der Entleiher ohne Wissen [des Eigentümers] sei ein Entleiher, somit ist die Abnahme im Besitze des Eigentümers erfolgt. –
ה אלא הא דאמר רבא שואל שלא מדעת לרבנן גזלן הוי לימא רבא דאמר כב"ש אלא הכא בשבח של גזילה קמיפלגי ב"ש סברי שבח גזילה דנגזל הוי ובית הלל סברי שבח גזילה דגזלן הוי
5 Demnach entscheidet Rabba, welcher sagt, ein Entleiher ohne Wissen [des Eigentümers] gelte nach den Rabbanan als Räuber, nach der Schule Šammajs!? – Vielmehr, sie streiten über die Wertzunahmedes Geraubten. Die Schule Šammajs ist der Ansicht, die Wertzunahme des Geraubten gehöre dem Beraubten, und die Schule Hillels ist der Ansicht, die Wertzunahme des Geraubten gehöre dem Räuber.
ו ובפלוגתא דהני תנאי דתניא הגוזל את הרחל גזזה וילדה משלם אותה ואת גיזותיה ואת ולדותיה דברי ר"מ ר' יהודה אומר גזילה חוזרת בעיניה
6 Sie führen also denselben Streit wie die folgenden Tannaím: Wenn jemand ein Schaf geraubt, geschoren und es geworfen hat, so hat er dieses, die Schur und die Jungen zu ersetzen – so R. Meír; R. Jehuda sagt, er gebe das Geraubte in seinem jetzigen Zustande zurück.
ז דיקא נמי דקתני ב"ש אומרים ילקה בחסר וביתר וב"ה אומרים כשעת הוצאה ש"מ:
7 Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt: so wird er, wie die Schule Šammajs sagt, mit Abnahme und Zunahmebestraft; die Schule Hillels sagt, [er ersetze den Wert] bei der Entnahme. Schließe hieraus.
ח ר"ע אומר כשעת התביעה: אמר רב יהודה אמר שמואל הלכה כר' עקיבא ומודה ר"ע במקום שיש עדים מ"ט דאמר קרא (ויקרא ה, כד) לאשר הוא לו יתננו ביום אשמתו וכיון דאיכא עדים מההוא שעתא הוא דאיחייב ליה אשמה
8 R. A͑<small>QIBA SAGT, BEI DER</small> F<small>ORDERUNG</small>. R. Jehuda Sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie R. A͑qiba; jedoch pflichtet R. A͑qiba bei in dem Falle, wenn Zeugen vorhandensind; sein Grund ist ja, weil die Schrift sagt:<i>dem soll er es geben, dem es zukommt am Tage seiner Schuld</i>, und wenn Zeugen vorhanden sind, so ist die Schuld von jener Stunde anfällig.
ט א"ל ר' אושעיא לרב יהודה ר' אתה אומר כן הכי א"ר אסי אמר ר' יוחנן חלוק היה ר"ע אפי' במקום שיש עדים מ"ט דאמר קרא לאשר הוא לו יתננו ביום אשמתו ובי דינא הוא דקא מחייבי ליה אשמה
9 R. Oša͑ja sprach zu R. Jehuda: Meister, so sagst du; R. Asi aber sagte im Namen R. Joḥanans, R. A͑qiba streite auch über den Fall, wenn Zeugen vorhanden sind, denn es heißt: <i>dem soll er es geben, dem es zukommt, am Tage seiner Schuld</i>, und das Gericht ist es, das die Schuld zuerkennt.
י א"ל ר' זירא לר' אבא בר פפא כי אזלת להתם אקיף אסולמא דצור ועול לגביה דר' יעקב בר אידי ובעי מיניה אי שמיעא ליה לר' יוחנן הלכה כר"ע או אין הלכה כר"ע א"ל הכי אמר ר' יוחנן הלכה כרבי עקיבא לעולם
10 R. Zera sprach zu R. Abba b. Papa: Wenn du dahingehst, mache einen Umweg über den Aufgang von Çor, besuche R. Ja͑qob b. Idi und frage ihn, ob er im Namen R. Joḥanans gehört habe, daß die Halakha wie R. A͑qiba sei, oder daß die Halakha nicht wie R. A͑qiba sei. Dieser erwiderte; So sagte R. Joḥanan: die Halakha ist stets wie R. A͑qiba. –
יא מאי לעולם אמר רב אשי שלא תאמר הני מילי היכא דליכא עדים אבל היכא דאיכא עדים לא
11 Was heißt ‘stets’? R. Aši erwiderte: Daß man nicht sage, dies gelte nur von dem Falle, wann keine Zeugen vorhanden sind, nicht aber, wenn Zeugen vorhanden sind.
יב ואי נמי דאהדרה לדוכתה ואיתברא לאפוקי מדרבי ישמעאל דאמר לא בעינן דעת בעלים קא משמע לן דבעינן דעת בעלים ורבא אמר הלכה כבית הלל:
12 Oder auch in dem Falle, wenn er es zurück auf seine Stelle gebracht hat und es da zerbrochenist; dies schließt die Ansicht R. Jišma͑éls aus, welcher sagt, es sei keine Inkenntnissetzung des Eigentümersnötig, vielmehr ist eine Inkenntnissetzung des Eigentümers wohl nötig. Raba aber sagt, die Halakha sei wie die Schule Hillels.
יג <big><strong>מתני׳</strong></big> החושב לשלוח יד בפקדון בית שמאי אומרים חייב ובית הלל אומרים אינו חייב עד שישלח בו יד שנאמר (שמות כב, ז) אם לא שלח ידו במלאכת רעהו הטה את החבית ונטל הימנה רביעית ונשברה אינו משלם אלא רביעית הגביהה ונטל הימנה רביעית ונשברה משלם דמי כולה
13 <b>W</b><small>ER SICH AN EINEM</small> D<small>EPOSITUM ZU VERGREIFEN BEABSICHTIGT, IST, WIE DIE</small> S<small>CHULE</small> Š<small>AMMAJS SAGT, HAFTBAR</small>; <small>DIE</small> S<small>CHULE</small> H<small>ILLELS SAGT, ER SEI ERST DANN HAFTBAR, WENN ER SICH DARAN VERGRIFFEN HAT, DENN ES HEISST</small>:<i>ob er sich nicht am Eigentume seines Nächsten vergriffen hat</i>. W<small>ENN ER DAS</small> F<small>ASS GENEIGT UND DARAUS EIN</small> V<small>IERTEL</small>[<small>LOG</small>] <small>ENTNOMMEN HAT UND ES ZERBROCHEN</small><small>IST, SO HAT ER NUR DAS</small> V<small>IERTEL</small>[<small>LOG</small>]<small>ZU ERSETZEN; WENN ER ES ABER HOCHGEHOBEN UND DARAUS EIN</small> V<small>IERTEL</small>[<small>LOG</small>] <small>ENTNOMMEN HAT UND ES ZERBROCHEN IST, SO HAT ER DAS GANZE ZU ERSETZEN</small>.